Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Die Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Ihnen werden außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht anerkannt.
Wir erfassen und verarbeiten personenbezogene Daten auf Basis der einschlägigen Datenschutzbestimmungen nur im Rahmen der Vertragserfüllung. Nähere Informationen zum Datenschutz in unserem Unternehmen erhalten Sie bei https://www.dg-solarmontage.de/datenschutzerklarung/
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
§ 2 Angebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen

Die Konditionen für Lieferung und Leistung sind gemäß unserem unverbindlichen Preisangebot drei Wochen ab Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt nicht mit der Annahme des von uns übersandten bzw. ausgehändigten Angebotes zustande. Vielmehr ist aufgrund des an Sie übergebenen unverbindlichen Preisangebotes von Ihnen eine verbindliche Bestellung bzw. verbindlicher Auftrag auf der Basis des übermittelten Angebotes an uns zu unterbreiten. Der Vertrag kommt nach unserem freien Wahlrecht, entweder durch Erstellung einer Auftragsbestätigung oder der direkten Bestätigung auf dem Bestellschein/Angebot bzw. der Auslieferung der Ware an Sie zustande.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nachlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Sie werden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere technische Produktbeschreibung und/oder diejenige des Herstellers, soweit ausdrücklich beides als solche bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Wir erteilen keinerlei Garantien hinsichtlich unserer Lieferungen und Leistungen, soweit solche nicht ausdrücklich vertraglich als solche vereinbart sind. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht über die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen des Vertrages oder dieser AGB hinaus verpflichtet werden.
§ 3 Rechnungsversand

Rechnungen werden ausschließlich schriftlich oder elektronisch versandt. Bei der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf die Zustimmung des Empfängers keiner besonderen Form.
Für den Fall, dass Sie einem elektronischen Rechnungsversand zustimmen, sind wir berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form an Sie zu übermitteln. In diesem Fall haben Sie uns eine gültige E-Mail-Adresse zum Zwecke der Übermittlung elektronischer Rechnungen mitzuteilen. Sie sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Sie die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen können. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) stehen einer wirksamen Zustellung nicht entgegen.
Eine Änderung der benannten E-Mail-Adresse für den elektronischen Rechnungsversand ist uns durch Sie unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E- Mail-Adresse, haben Sie den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail bei Ihnen, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen.
Sie können Ihre Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich oder in Textform widerrufen.
§ 4 Preise

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Montage und ohne Verpackungs- und Transportkosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn es nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen/-senkungen kommt. Ändern sich danach bis zur Lieferung Löhne oder Materialkosten, so sind wir (auf Verlangen gegen Nachweis) berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen/Kostensenkungen zu ändern. Sie sind zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Ablieferung nicht nur unerheblich überschreitet und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung beträgt.
Wir werden auf Ihren Auftrag hin, die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken versichern. Etwaige hierfür anfallende Kosten haben Sie in diesem Fall zu tragen.
§ 5 Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der jeweils geschuldete Rechnungsbetrag spesenfrei ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit in der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist ausgewiesen ist.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist geraten Sie in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
Im Falle des Zahlungsverzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt sind oder auf von uns unbestrittenen Mängeln beruhen. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Factoring

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung ganz oder teilweise abzutreten.
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können in diesem Fall nur an den Factor geleistet werden, an den wir unsere Ansprüche abgetreten haben. Ist eine Abtretung erfolgt, wird im Rahmen der Rechnungsstellung hierauf nochmals ausdrücklich hingewiesen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor („Vorbehaltsware“). Sie sind verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, haben Sie diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert ausreichend zu versichern
Bis zur vollständigen Bezahlung sind Ihnen eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt mit dem Dritten vereinbart, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat.
Veräußern Sie die Vorbehaltsware weiter, so treten Sie uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen Ihre Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so treten Sie denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Betrag inklusive Umsatzsteuer entspricht.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch Sie wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass Ihre Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass Sie uns anteilmäßig Miteigentum übertragen. Sie verwahren das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Sie haben uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaiger Beschädigung/Vernichtung der Vorbehaltsware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie einen eigenen Anschriftenwechsel haben Sie uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Sie haben uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen, soweit unsere Interventionsmaßnahmen notwendig sowie erfolgreich waren bzw. wir im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens obsiegt haben. (10) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten durch Sie, insb. Zahlungsverzug, nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
§ 8 Liefer- und Leistungszeit / Unmöglichkeit

Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann bindend, wenn diese ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie stellen keine Fixtermine dar, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. dem Ablauf der Widerrufsfrist. Dies setzt jedoch voraus, dass mit Ihnen alle kaufmännischen und technischen Fragen abschließend und verbindlich geklärt sind und Sie alle Ihnen obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen erfüllt haben, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Sind Liefertermine und Lieferfristen nicht bindend vereinbart, so sind Sie zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist berechtigt, uns aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit Ablauf der gesetzten Frist befinden wir uns in Lieferverzug.
§ 9 Teillieferung/Annahmeverzug u.a.

Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung unserer Interessen Ihnen zumutbar ist.
Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind unserer Wahl überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart.
§ 10 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Sie haben auf Ihre Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Vertragsgegenstände, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen haben Sie zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, den Sie zum Schutz Ihres eigenen Besitzes ergreifen würden.
Vor Beginn der Arbeiten haben Sie die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebsetzung am Netzanschluss durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so haben Sie in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder des Montagepersonals zu tragen.
Sie sind verpflichtet, uns auf Verlangen die Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebsetzung am Netzanschluss unverzüglich zu bescheinigen.
§ 11 Höhere Gewalt

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Seuchen, Pandemien u. a. - auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind Sie nach angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 2 Wochen betragen muss, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände werden wir Sie informieren.
§ 12 Mängelhaftung - Gewährleistung

Zulässige Abweichungen im Rahmen der jeweils einschlägigen technischen Normen (z. B. ISO- oder DIN-Normen) stellen keine Mängel dar.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von Ihnen oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungs-/Reparaturarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Liegt ein Werkvertrag vor, so ist eine Abnahme durchzuführen. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so haben Sie diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn Sie die Zweiwochenfrist verstreichen lassen oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen haben. Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so haben wir binnen angemessener Frist den mangelfreien Zustand herzustellen und um erneute Abnahme nachzusuchen. Im Falle unwesentlicher Mängel kann die Abnahme von Ihnen nicht verweigert werden, wir haben den jeweils festgestellten Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen.
Sie sind verpflichtet, soweit es sich bei ihnen um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige diesbezüglich zu machen.
Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, können Sie grundsätzlich nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu
Soweit Kaufrecht zur Anwendung kommt und es sich bei Ihnen um einen Unternehmer im Sinne des Gesetzes handelt, wird die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Unsere Haftung ist nach § 13 begrenzt.
§ 13 Allgemeine Haftungsbegrenzung

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalspflichten), ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Ansonsten haften wir außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn.
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns; ebenso gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes, im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie bei Mängeln, die wir arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung für die Höhe der Einspeisungsvergütung oder mögliche Förderung bzw. für die erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen. Für die Inbetriebsetzung am Netzanschluss sowie den dazu nötigen Termin mit dem Verteilnetzbetreiber übernehmen wir ebenfalls keine Haftung.
§ 14 Sonstige Vereinbarungen

Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privat-/Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UNKaufrechts.
Soweit sich aus dem Vertrag, diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind (Willens-)Erklärungen in Textform im Sinne des § 126b BGB abzugeben.

 

Stand Februar 2024

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